Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

a. Die RailAdventure GmbH (nachfolgend „RailAdventure“) ist eine Gesellschaft für Dienstleistungen rund um die Eisenbahn und andere Verkehrsmittel. RailAdventure bietet insbesondere folgende Leistungen an:

  • Transport von Eisenbahnfahrzeugen bzw. Triebfahrzeugen aus eigener Kraft oder, wenn notwendig, im Schlepp;
  • Durchführung von Überführungs- und Versuchsfahrten inklusive der Unterstützung bei der Klärung in diesem Zusammenhang stehender technischer Fragen;
  • Stillstandsmanagement;
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen privater oder öffentlicher Natur.

b. RailAdventure erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich auf Basis des jeweiligen schriftlichen Vertragsverhältnisses und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Abweichende Vertragsbedingungen erkennt RailAdventure nur an, wenn RailAdventure ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

c. Die AGB erstrecken sich auf sämtliche Vertragsverhältnisse, die mit dem jeweiligen Vertragspartner, dessen Rechtsnachfolgern oder Tochtergesellschaften oder deren Rechtsnachfolgern abgeschlossen werden oder abgeschlossen worden sind. Die AGB

gelten auch für zukünftige Geschäfte mit diesen Personen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte im Rahmen des Geschäftsbereiches von RailAdventure handelt.

d. Die AGB gelten für alle Tätigkeiten von RailAdventure, gleichgültig ob RailAdventure die Leistungen selbst erbringt oder durch Dritte durchführen lässt.

2. Vertragsschluss / Änderungen von Rechtsvorschriften / Überlassene Materialien

a. Sämtliche Angebotsschreiben von RailAdventure sind freibleibend, solange RailAdventure nicht den aufgrund des jeweiligen

Angebotsschreibens erteilten Auftrag schriftlich bestätigt.

b. RailAdventure gibt ihre Angebote ausschließlich auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Abgabe des jeweiligen Angebots geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie deren Auslegung durch die zuständigen Gerichte bzw. Behörden zum Zeitpunkt der Abgabe des jeweiligen Angebots ab. Sollten sich diese Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften und/oder deren Auslegung nach Abgabe des Angebots ändern und sollte dies Auswirkungen auf die Durchführung des Auftrages durch Rail-Adventure haben, werden die Parteien diesbezüglich eine einvernehmliche und für beide Parteien zumutbare Regelung treffen.

Soweit eine solche für beide Parteien zumutbare Regelung aus objektiven Gründen nicht getroffen werden kann, hat RailAdventure das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags.

c. An allen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses oder in dessen Vorfeld dem Vertragspartner von RailAdventure überlassenen Unterlagen oder sonstigen Materialien behält RailAdventure sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Materialien

dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Rechte und Pflichten von RailAdventure

a. Soweit die Durchführung eines Vertragsverhältnisses dem aktuellen Betriebsgeschehen auf der Infrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens unterliegt, haftet RailAdventure nicht für Störungen aus dem Bereich dieser Infrastrukturen.

Insbesondere kann es zu kurzfristigen Änderungen bei der Durchführung der Leistungen von RailAdventure kommen. Kurzfristige Verschiebungen des Leistungsortes oder der Leistungszeit werden durch RailAdventure in Abstimmung mit dem Vertragspartner versucht zu kompensieren. Die Haftung von RailAdventure aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß nachstehender Ziffer 7 bleibt unberührt.

b. Soweit ein Vertragspartner RailAdventure im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Güter überlässt, ist RailAdventure nicht zur Untersuchung oder zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung dieser Güter verpflichtet, soweit sich dies nicht ausdrücklich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergibt. Der Vertragspartner stellt sicher, dass von ihm überlassene Fahrzeuge einer ordnungsgemäßen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Instandhaltung unterliegen. Anderenfalls ist RailAdventure berechtigt, die Übernahme der Fahrzeuge zu verweigern. Soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, übernimmt RailAdventure in keinem Fall die Rolle einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM).

c. RailAdventure ist berechtigt, sämtliche ihr nach einem Vertragsverhältnis obliegenden Leistungen durch Dritte durchführen zu lassen, soweit sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes ergibt.

4. Spezialregelungen für Transporte bzw. Überführungen

a. RailAdventure überführt Eisenbahnfahrzeuge bzw. Triebfahrzeuge aus eigener Kraft oder, wenn notwendig, im Schlepp. Die Art des Transportes, der Abholort sowie der Zustellungsort, die Abholzeit sowie die Zustellungszeit werden im Angebot festgelegt.

b. Sollten während des Transports bzw. der Überführung Umstände eintreten, aufgrund derer der Transport bzw. die Überführung anders als im Angebot vorgesehen durchgeführt werden muss (beispielsweise geschleppt statt selbst fahrend oder aufgrund von Umleitungen), so gibt RailAdventure alle insoweit anfallenden Zusatzkosten, zzgl. einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 20 % dieser Kosten, an den Kunden weiter, soweit RailAdventure die genannten Umstände nicht zu vertreten hat. Eventuell vereinbarte Vertragsstrafen für verspätete Zustellungen gelten in diesen Fällen nicht.

c. Die Regelungen in Ziffer 4 b gelten ebenfalls, wenn das zu transportierende bzw. zu überführende Fahrzeug während des Transports bzw. der Überführung einen nicht durch RailAdventure zu vertretenden Defekt hat und deshalb einer Reparatur zugeführt werden muss.

d. Wurden im Angebot / Auftrag nicht ausdrücklich Zustellzeiten festgelegt, kann der Kunde keine Kosten wegen vermeintlich verspäteter Zustellung geltend machen.

e. Falls eine Zustellzeit aufgrund von unvorhersehbaren Umständen (höhere Gewalt, Streik und ähnliches) nicht eingehalten kann, ohne dass RailAdventure dies zu vertreten hat, haftet RailAdventure dafür nicht.

f. RailAdventure schließt eine separate Versicherung für das zu transportierende Fahrzeug nur dann ab, wenn dies speziell im

Angebot / Auftrag so vereinbart worden ist.

5. Spezialregelungen für Versuchsfahrten

a. Versuchsfahrten, die von der RailAdventure für einen Kunden durchgeführt werden, haben einen erheblichen Vorlauf in der

Planung. Daher ist regelmäßig ein Vorlauf von zwölf bis sechzehn Wochen erforderlich. Beauftragt der Kunde RailAdventure

weniger als zwölf Wochen vor dem gewünschten Termin, wird diese versuchen, die Durchführung des Auftrags zu realisieren. Eine Garantie für die vom Kunden gewünschten Termine kann in einem solchen Fall nicht gegeben werden.

b. Aufgrund des erheblichen Vorlaufes von Versuchsfahrten stellt RailAdventure für die Organisation einen Projektplan auf. Die

Projektierungskosten werden dem Kunden bereits in der Angebotsphase in Rechnung gestellt.

c. Im Rahmen der Durchführung von Versuchsfahrten trifft RailAdventure keine Obhutsverpflichtung im Hinblick auf die betroffenen Schienenfahrzeuge; der unmittelbare Besitz an den Schienenfahrzeugen verbleibt in vollem Umfang beim Auftraggeber. Der

Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit und in vollem Umfang sämtliche Entscheidungen im Hinblick auf die Schienenfahrzeuge zu treffen und RailAdventure insoweit jederzeit auch ins Einzelne gehende Weisungen zu erteilen. RailAdventure haftet lediglich für eigene Pflichtverletzungen und Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen unter Berücksichtigung von Ziffer 7 dieser AGB.

6. Stornierungen und Verschiebungen

a. Wird durch den Auftraggeber die Durchführung eines Auftrags nach Auftragserteilung verschoben oder storniert, so hat der Auftraggeber der RailAdventure die bis zum Zeitpunkt der Stornierung/ Verschiebung bereits angefallenen Kosten, zzgl. einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 10 % dieser Kosten, zu erstatten, mindestens aber die unter Buchstabe b. genannten

Pauschalsätze.

b. Im Falle kurzfristiger Stornierungen/ Verschiebungen hat der Auftraggeber ohne Nachweis durch RailAdventure die folgenden Pauschalen (in Prozent der beauftragten Auftragssumme) an RailAdventure zu zahlen:

  • Stornierung / Verschiebung weniger als 240 Stunden (bis zu 120 Stunden) vor dem geplanten Beginn der Auftragsdurchführung: 15 %;
  • Stornierung / Verschiebung weniger als 120 Stunden (bis zu 72 Stunden) vor dem geplanten Beginn der Auftragsdurchführung: 30 %;
  • Stornierung / Verschiebung weniger als 72 Stunden (bis zu 24 Stunden) vor dem geplanten Beginn der Auftragsdurchführung: 50 %;
  • Stornierung / Verschiebung weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn der Auftragsdurchführung: 75 %.

Ein darüber hinaus gehender Schaden ist durch RailAdventure nachzuweisen.

7. Haftung

a. RailAdventure haftet gegenüber seinen Vertragspartnern grundsätzlich nur für Schäden der Vertragspartner, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der RailAdventure oder aufgrund einer von der RailAdventure abgegebenen Garantie verursacht worden sind. Entsprechendes gilt für durch Erfüllungsgehilfen der RailAdventure verursachte Schäden.

b. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet RailAdventure nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) durch RailAdventure oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner unbedingt vertrauen durfte. Die Haftung von RailAdventure für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

c. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners haftet RailAdventure unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der RailAdventure oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.

d. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend für (i) eine etwaige Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen und (ii) für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RailAdventure.

e. Soweit RailAdventure im Rahmen eines Vertragsverhältnisses die Halterschaft im Hinblick auf ein Verkehrsmittel des Vertragspartners übernimmt, wird RailAdventure eine Haftpflichtversicherung in verkehrsüblichem Umfang abschließen. Über den Umfang einer solchen verkehrsüblichen Haftpflichtversicherung hinausgehende Schäden trägt im Verhältnis zwischen RailAdventure und dem Vertragspartner der Vertragspartner. Der Vertragspartner hat RailAdventure in diesem Umfang von Ansprüchen Dritter freizustellen.

f. Zwingende gesetzliche Haftungen bleiben unberührt.

8. Zahlung

a. Rechnungen von RailAdventure sind sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Insbesondere ist der Abzug von Skonto nur im Falle gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. Zahlungen an RailAdventure sind ausschließlich auf das auf Seite 1 dieser AGB genannte Konto zu leisten.

b. Dem Vertragspartner ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder von RailAdventure schriftlich anerkannt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

c. Verzugszinsen werden durch RailAdventure in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

d. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- oder sonstiger Kosten für Leistungen von RailAdventure, die vier (4) Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, behält sich RailAdventure vor.

9. Spezielle Regelungen für von RailAdventure durchgeführte Veranstaltungen

a. Soweit ein Vertragspartner von RailAdventure sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses auf der Infrastruktur der Deutschen Bahn AG oder eines anderen Infrastrukturbetreibers befindet, darf die Nutzung dieser Infrastruktur durch den Vertragspartner

ausschließlich in den der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen erfolgen. Dazu zählen insbesondere die für den Personenverkehr betriebenen Bahnhöfe und Bahnsteige inklusive deren öffentlich zugängliche Zuwegungen. Bei Zuwiderhandlungen des Vertragspartners trifft RailAdventure keinerlei Haftung gegenüber dem Vertragspartner oder Dritten.

b. Während der Veranstaltung hat der Teilnehmer die Anweisungen der durch RailAdventure beauftragten Personen Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen des Vertragspartners trifft RailAdventure keinerlei Haftung gegenüber dem Vertragspartner oder Dritten.

c. Der Vertragspartner stellt sicher, dass sein Gesundheitszustand während der Veranstaltung den Anforderungen an eine derartige Veranstaltung im üblichen Rahmen genügt.

d. Der Vertragspartner hat auch ohne gesonderte Aufforderung durch RailAdventure die üblichen Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden, insb. Verletzungen, zu treffen, z. B. Festhalten während einer Fahrt mit einem Verkehrsmittel.

e. Private Foto- und Filmaufnahmen des Teilnehmers sind nur nach Rücksprache mit einer von RailAdventure beauftragten Person zulässig. Solche Aufnahmen sind ausschließlich für die private Nutzung freigegeben. Eine kommerzielle oder auch nur teilweise kommerzielle Nutzung ist nicht zulässig.

f. Soweit RailAdventure im Rahmen des Vertragsverhältnisses Foto-/Filmaufnahmen durchführt oder veranlasst, erklärt sich der Vertragspartner mit der Nutzung dieser Aufnahmen durch RailAdventure einverstanden.

10. Zoll

a. Der Vertragspartner ist für die Erfüllung der Zollvorschriften verantwortlich, es sei denn, es wird schriftlich vereinbart, dass Rail-

Adventure für die Einhaltung der Zollvorschriften verantwortlich sein soll.

b. Für die unter Buchstabe a. genannten Leistungen werden dem Vertragspartner gesonderte Entgelte in Rechnung gestellt.

c. Der Vertragspartner haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie diejenigen seiner Hilfspersonen in Hinblick auf die Einhaltung der Zollvorschriften, insbesondere bei der Abgabe der entsprechenden Angaben für die Zollformulare.

11. Verjährung

a. Sämtliche Ansprüche gegen RailAdventure verjähren innerhalb von sechs Monaten.

b. Hiervon ausgenommen sind die Haftungsansprüche gemäß Ziffer 7 oben: diese verjähren innerhalb der gesetzlichen Vorschriften.

12. Sonstiges

a. Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b. RailAdventure formuliert seine Vertragsbeziehungen grundsätzlich schriftlich. Bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung ist im Zweifel davon auszugehen, dass keine mündlichen Nebenabreden zwischen RailAdventure und ihren Vertragspartnern existieren. Sollten einzelne Bestimmungen der schriftlichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es gilt dann eine solche gesetzlich zulässige Regelung als getroffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. die Lücke ausfüllt.

c. Soweit der Vertragspartner von RailAdventure ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis München.

München, April 2019